Zustandekommen eines Vertrages

Im Vertragsrecht ist für das Zustandekommen eines Vertrages die Einigung von mindestens zwei Personen vorausgesetzt. Deshalb sind Testamente oder Kündigungen, die nur von einer Person vorgenommen werden, keine Verträge und gehören nicht dem Vertragsrecht an.

Beide Partner müssen in einem Vertrag eine gegenseitige und vor allem inhaltlich übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Der Vertrag muss laut Vertragsrecht so eindeutig formuliert und mit den rechtlichen Bestimmungen im Vertragsrecht übereinstimmend sein, dass der andere Vertragspartner nur mit einem „JA“ zu antworten bedarf.

Im Vertragsrecht werden beim Zustandekommen eines Vertrages das unabdingbare und das unabdingbare Recht unterschieden. Erstes meint die Einhaltung der vertraglichen Regelungen des Vertragsrecht. Letzteres bezeichnet Bestimmungen eines Vertrages, die zusätzlich zum Gesetzesrecht getroffen werden. Hierbei spricht man von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.