Vertragswirkung

Verträge können unterschiedliche Wirkungen haben. Das Vertragsrecht unterteilt grob in zwei Wirkungen: Zum einen Verpflichtungs- zum anderen Verfügungsgeschäfte. Bei den Verpflichtungsgeschäften handelt es sich um Verträge, die eine gegenseitige Verpflichtung der Vertragspartner begründen. Der Fall ist das laut Vertragsrecht zum Beispiel bei Miet- oder Arbeitsverträgen.

Verfügungen bedeuten im Vertragsrecht die Bewirkung einer unmittelbaren Rechtsänderung. So kann einer der Vertragspartner einen Anspruch an den Anderen abtreten, zum Beispiel beim Kauf einer Immobilie.

Meist gelten Verpflichtungsverträge nur unter zwei Personen. Das Vertragsrecht kennt hierfür die Bezeichnung „inter partes“. Außerdem verbietet das Vertragsrecht strikt Vertragsarten, die Pflichten Dritter begründen, die nicht am Vertrag beteiligt sind.