Vertragsbindung

Generell sind Verträge einzuhalten. Das sieht auch das Vertragsrecht vor. Im Lateinischen ist hier von dem Grundsatz „Pacta sunt servanda“ die Rede. Doch eine ehemals beschlossene Vertragsbindung kann laut Vertragsrecht gelöst werden. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen nötig: Entweder bestimmt das Gesetz die Lösung des Vertrages oder die Vertragsparteien ordnen dies an.

Eine sich lösende Vertragsbindung ist beispielsweise durch den Widerruf oder die Rückgabe möglich. Das Vertragsrecht sieht beim Widerruf in vielen Fällen eine Frist von 14 Tagen vor. Ist bis dahin keiner der Vertragspartner vom Vertrag zurückgetreten, so wird er laut Vertragsrecht endgültig wirksam.  Dies gilt vor allem bei Fernabsatz-, Versicherungs- und Ratenlieferungsverträgen, sowie bei Haustürgeschäften.

Tritt eine Leistungsstörung auf, so bekommt der beeinträchtigte Vertragspartner laut Vertragsrecht ein Rücktrittsrecht gestattet. Eine Anfechtung eines Vertrages ist im Vertragsrecht so geregelt, dass sie nur dann in Betracht kommt, wenn einer der Vertragspartner bewusst getäuscht oder bedroht wurde oder es sich schlichtweg um einen Irrtum handelt. In diesem Fall ist der Rat eines Anwalts ratsam.